(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Bewertungsgesetz · Dritter Teil
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)
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